Bundesrecht konsolidiert

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Gefahrgutbeförderungsgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

25.05.2002

Außerkrafttretensdatum

27.10.2005

Abkürzung

GGBG

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

5. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf

der Eisenbahn

Besondere Pflichten von Beteiligten

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 3, erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Eisenbahn nur übergeben, wenn er, sofern er auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die erforderlichen Gefahrenkennzeichnungen am Fahrzeug, in dem gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.
  2. Absatz 2,Der Beförderer, der die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, hat im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, durch repräsentative Stichproben insbesondere
    1. Ziffer eins
      zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
    2. Ziffer 2
      sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen dem Beförderungsdokument beigefügt sind und weitergeleitet werden;
    3. Ziffer 3
      sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;
    4. Ziffer 4
      sich zu vergewissern, dass bei Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
    5. Ziffer 5
      zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind, und
    6. Ziffer 6
      sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Gefahrenkennzeichnungen angebracht sind.
    Dies ist anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.
    Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3 Punkt 5 als erfüllt.
    Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Ziffer eins, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 6, erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller vor und nach dem Befüllen von Flüssiggas in Kesselwagen die hierfür geltenden besonderen Kontrollvorschriften einzuhalten.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG:
Art. 3, BGBl. I Nr. 86/2002.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2011

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40030708

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