Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gefahrgutbeförderungsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

25.05.2002

Außerkrafttretensdatum

20.05.2011

Abkürzung

GGBG

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Sofortmaßnahmen

Paragraph 12,

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter untersagen oder einschränken, wenn

  1. Ziffer eins
    sich nach Untersuchung eines Unfalls oder Zwischenfalls herausgestellt hat, daß in den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 in Betracht kommenden Vorschriften bestimmte Verbesserungen zur Verringerung der mit der Beförderung verbundenen Risiken möglich und notwendig sind, und
  2. Ziffer 2
    die Maßnahmen gemäß Ziffer eins, der Europäischen Kommission mitgeteilt und von dieser genehmigt worden sind.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG,
BGBl. I Nr. 86/2002.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2011

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40030701

Navigation im Suchergebnis