Bundesrecht konsolidiert

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Gefahrgutbeförderungsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 145/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Abkürzung

GGBG

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Sofortmaßnahmen

Paragraph 12,

Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter untersagen oder einschränken, wenn

  1. Ziffer eins
    sich nach Untersuchung eines Unfalls oder Zwischenfalls herausgestellt hat, daß in den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 in Betracht kommenden Vorschriften bestimmte Verbesserungen zur Verringerung der mit der Beförderung verbundenen Risiken möglich und notwendig sind, und
  2. Ziffer 2
    die Maßnahmen gemäß Ziffer eins, der Europäischen Kommission mitgeteilt und von dieser genehmigt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2011

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR12159128

Alte Dokumentnummer

N9199853480L

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