Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

25.05.2002

Außerkrafttretensdatum

20.05.2011

Text

Sofortmaßnahmen

Paragraph 12,

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter untersagen oder einschränken, wenn

  1. Ziffer eins
    sich nach Untersuchung eines Unfalls oder Zwischenfalls herausgestellt hat, daß in den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 in Betracht kommenden Vorschriften bestimmte Verbesserungen zur Verringerung der mit der Beförderung verbundenen Risiken möglich und notwendig sind, und
  2. Ziffer 2
    die Maßnahmen gemäß Ziffer eins, der Europäischen Kommission mitgeteilt und von dieser genehmigt worden sind.