Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Text

Sofortmaßnahmen

Paragraph 12,

Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter untersagen oder einschränken, wenn

  1. Ziffer eins
    sich nach Untersuchung eines Unfalls oder Zwischenfalls herausgestellt hat, daß in den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 in Betracht kommenden Vorschriften bestimmte Verbesserungen zur Verringerung der mit der Beförderung verbundenen Risiken möglich und notwendig sind, und
  2. Ziffer 2
    die Maßnahmen gemäß Ziffer eins, der Europäischen Kommission mitgeteilt und von dieser genehmigt worden sind.