Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.12.1998
Außerkrafttretensdatum
30.09.2001
Abkürzung
ElWOG
Index
58/02 Energierecht
Text
2. Teil
Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz
der Buchführung von Elektrizitätsunternehmen
Rechnungslegung
§ 8.Paragraph 8,
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Alle Elektrizitätsunternehmen haben Jahresabschlüsse zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von zehn Millionen Schilling übersteigt und die
mit verbundenen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB;mit verbundenen Unternehmen im Sinne des Paragraph 228, Absatz 3, HGB;
mit angeschlossenen Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 HGB odermit angeschlossenen Unternehmen im Sinne des Paragraph 263, Absatz eins, HGB oder
mit Unternehmen von Aktionären mit einem Anteil von mehr als 20 vH ihres Grundkapitals getätigt worden sind,
sind im Anhang zum Jahresabschluß gesondert anzuführen.
(3)Absatz 3,Integrierte Elektrizitätsunternehmen sind darüber hinaus verpflichtet,
eigene Konten im Rahmen von getrennten Rechnungskreisen für ihre Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungstätigkeiten zu führen;
die Bilanzen und Ergebnisrechnungen der einzelnen Rechnungskreise sowie deren Zuweisungsregeln zu veröffentlichen;
konsolidierte Konten für Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereiches zu führen und eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit durch Verordnung gemeinsame Kriterien erlassen, von denen bei der Erfüllung der unter Abs. 1 und 3 festgelegten Verpflichtungen auszugehen ist.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit durch Verordnung gemeinsame Kriterien erlassen, von denen bei der Erfüllung der unter Absatz eins und 3 festgelegten Verpflichtungen auszugehen ist.
Schlagworte
Erzeugungstätigkeit, Übertragungstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011
Gesetzesnummer
10007995
Dokumentnummer
NOR12090648
Alte Dokumentnummer
N5199853373L