Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.12.1998

Außerkrafttretensdatum

30.09.2001

Text

2. Teil

Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz

der Buchführung von Elektrizitätsunternehmen

Rechnungslegung

Paragraph 8,

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Alle Elektrizitätsunternehmen haben Jahresabschlüsse zu veröffentlichen.

  1. Absatz 2,Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von zehn Millionen Schilling übersteigt und die
    1. Ziffer eins
      mit verbundenen Unternehmen im Sinne des Paragraph 228, Absatz 3, HGB;
    2. Ziffer 2
      mit angeschlossenen Unternehmen im Sinne des Paragraph 263, Absatz eins, HGB oder
    3. Ziffer 3
      mit Unternehmen von Aktionären mit einem Anteil von mehr als 20 vH ihres Grundkapitals getätigt worden sind,
    sind im Anhang zum Jahresabschluß gesondert anzuführen.
  2. Absatz 3,Integrierte Elektrizitätsunternehmen sind darüber hinaus verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      eigene Konten im Rahmen von getrennten Rechnungskreisen für ihre Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungstätigkeiten zu führen;
    2. Ziffer 2
      die Bilanzen und Ergebnisrechnungen der einzelnen Rechnungskreise sowie deren Zuweisungsregeln zu veröffentlichen;
    3. Ziffer 3
      konsolidierte Konten für Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereiches zu führen und eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu veröffentlichen.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit durch Verordnung gemeinsame Kriterien erlassen, von denen bei der Erfüllung der unter Absatz eins und 3 festgelegten Verpflichtungen auszugehen ist.