Absatz 2,Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von zehn Millionen Schilling übersteigt und die
- Ziffer einsmit verbundenen Unternehmen im Sinne des Paragraph 228, Absatz 3, HGB;
- Ziffer 2mit angeschlossenen Unternehmen im Sinne des Paragraph 263, Absatz eins, HGB oder
- Ziffer 3mit Unternehmen von Aktionären mit einem Anteil von mehr als 20 vH ihres Grundkapitals getätigt worden sind,
sind im Anhang zum Jahresabschluß gesondert anzuführen.