Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 143/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2001

Außerkrafttretensdatum

21.06.2004

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

2. Teil

Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz

der Buchführung von Elektrizitätsunternehmen

Rechnungslegung

Paragraph 8,

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Alle Elektrizitätsunternehmen, die die Tätigkeit eines Netzbetreibers ausüben, haben, sofern die Summe aus unmittelbarer und mittelbarer Abgabe an elektrischer Energie mehr als 9 GWh pro Jahr überschreitet, Jahresabschlüsse zu veröffentlichen. Alle übrigen Elektrizitätsunternehmen, auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen, haben eine Ausfertigung der Jahresabschlüsse in der Hauptverwaltung zur Verfügung der Öffentlichkeit zu halten.

  1. Absatz 2,Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von zehn Millionen Schilling übersteigt und die
    1. Ziffer eins
      mit verbundenen Unternehmen im Sinne des Paragraph 228, Absatz 3, HGB;
    2. Ziffer 2
      mit angeschlossenen Unternehmen im Sinne des Paragraph 263, Absatz eins, HGB oder
    3. Ziffer 3
      mit Unternehmen von Aktionären mit einem Anteil von mehr als 20 vH ihres Grundkapitals getätigt worden sind,
    sind im Anhang zum Jahresabschluß gesondert anzuführen.
  2. Absatz 3,Integrierte Elektrizitätsunternehmen sind darüber hinaus verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      eigene Konten im Rahmen von Rechnungskreisen für ihre
      1. Litera a
        Erzeugungs- und Stromhandelstätigkeiten,
      2. Litera b
        Übertragungstätigkeiten,
      3. Litera c
        Verteilungstätigkeiten
    zu führen.
    1. Ziffer 2
      die Bilanzen und Ergebnisrechnungen der einzelnen Rechnungskreise sowie deren Zuweisungsregeln zu veröffentlichen;
    2. Ziffer 3
      konsolidierte Konten für Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereiches zu führen und eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu veröffentlichen.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit durch Verordnung gemeinsame Kriterien erlassen, von denen bei der Erfüllung der unter Absatz eins und 3 festgelegten Verpflichtungen auszugehen ist.

Schlagworte

Erzeugungstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40013110

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/143/P8/NOR40013110

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