2. Teil
Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz
der Buchführung von Elektrizitätsunternehmen
Rechnungslegung
§ 8.Paragraph 8,
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Alle Elektrizitätsunternehmen, die die Tätigkeit eines Netzbetreibers ausüben, haben, sofern die Summe aus unmittelbarer und mittelbarer Abgabe an elektrischer Energie mehr als 9 GWh pro Jahr überschreitet, Jahresabschlüsse zu veröffentlichen. Alle übrigen Elektrizitätsunternehmen, auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen, haben eine Ausfertigung der Jahresabschlüsse in der Hauptverwaltung zur Verfügung der Öffentlichkeit zu halten.
(2)Absatz 2,Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von zehn Millionen Schilling übersteigt und die
mit verbundenen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB;mit verbundenen Unternehmen im Sinne des Paragraph 228, Absatz 3, HGB;
mit angeschlossenen Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 HGB odermit angeschlossenen Unternehmen im Sinne des Paragraph 263, Absatz eins, HGB oder
mit Unternehmen von Aktionären mit einem Anteil von mehr als 20 vH ihres Grundkapitals getätigt worden sind,
sind im Anhang zum Jahresabschluß gesondert anzuführen.
(3)Absatz 3,Integrierte Elektrizitätsunternehmen sind darüber hinaus verpflichtet,
eigene Konten im Rahmen von Rechnungskreisen für ihre
Erzeugungs- und Stromhandelstätigkeiten,
zu führen.
die Bilanzen und Ergebnisrechnungen der einzelnen Rechnungskreise sowie deren Zuweisungsregeln zu veröffentlichen;
konsolidierte Konten für Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereiches zu führen und eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit durch Verordnung gemeinsame Kriterien erlassen, von denen bei der Erfüllung der unter Abs. 1 und 3 festgelegten Verpflichtungen auszugehen ist.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit durch Verordnung gemeinsame Kriterien erlassen, von denen bei der Erfüllung der unter Absatz eins und 3 festgelegten Verpflichtungen auszugehen ist.