Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 143/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

19.02.1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2001

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

10. Teil
Strafbestimmungen

Preistreiberei

Paragraph 62,

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Stromlieferung oder eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S, im Wiederholungsfall jedoch mit bis zu 800 000 S zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.
  2. Absatz 3,Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt ein Jahr.

Schlagworte

Höchstpreis, Mindestpreis

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR12090702

Alte Dokumentnummer

N5199853427L

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