Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 62
Inkrafttretensdatum
19.02.1999
Außerkrafttretensdatum
30.09.2001
Abkürzung
ElWOG
Index
58/02 Energierecht
Text
10. Teil
Strafbestimmungen
Preistreiberei
§ 62.Paragraph 62,
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Stromlieferung oder eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S, im Wiederholungsfall jedoch mit bis zu 800 000 S zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.
(3)Absatz 3,Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt ein Jahr.
Schlagworte
Höchstpreis, Mindestpreis
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011
Gesetzesnummer
10007995
Dokumentnummer
NOR12090702
Alte Dokumentnummer
N5199853427L