Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,
Paragraph 62
19.02.1999
30.09.2001
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Stromlieferung oder eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S, im Wiederholungsfall jedoch mit bis zu 800 000 S zu bestrafen.