Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 62
Inkrafttretensdatum
28.06.2006
Außerkrafttretensdatum
02.03.2011
Abkürzung
ElWOG
Index
58/02 Energierecht
Text
10. Teil
Strafbestimmungen
Preistreiberei
§ 62.Paragraph 62,
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 80 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.
(3)Absatz 3,Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt ein Jahr.
Schlagworte
Höchstpreis, Mindestpreis
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011
Gesetzesnummer
10007995
Dokumentnummer
NOR40079409