Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 143/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

28.06.2006

Außerkrafttretensdatum

02.03.2011

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

10. Teil
Strafbestimmungen

Preistreiberei

Paragraph 62,

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 80 000 Euro zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.
  2. Absatz 3,Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt ein Jahr.

Schlagworte

Höchstpreis, Mindestpreis

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40079409

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