Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 143/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

28.06.2006

Außerkrafttretensdatum

02.03.2011

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

Paragraph 4,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben den Netzbetreibern nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufzuerlegen:

  1. Ziffer eins
    die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes;
  2. Ziffer 2
    den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht);
  3. Ziffer 3
    die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur.
  1. Absatz 2,Die Ausführungsgesetze haben den Elektrizitätsunternehmen nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufzuerlegen:
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;
    2. Ziffer 2
      die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.
  2. Absatz 3,Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Absatz eins und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40079344

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/143/P4/NOR40079344

Navigation im Suchergebnis