Kurztitel
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,
Text
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 4.Paragraph 4,
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben den Netzbetreibern nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufzuerlegen:
die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes;
den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht);
die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur.
(2)Absatz 2,Die Ausführungsgesetze haben den Elektrizitätsunternehmen nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufzuerlegen:
die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;
die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.
(3)Absatz 3,Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Absatz eins und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.