Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 143/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

02.12.2000

Außerkrafttretensdatum

27.06.2006

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

Paragraph 4,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben den Netzbetreibern nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufzuerlegen:

  1. Ziffer eins
    die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes;
  2. Ziffer 2
    der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht);
  3. Ziffer 3
    die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur;
  4. Ziffer 4
    die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;
  5. Ziffer 5
    die Abnahme elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen, in denen die erneuerbaren Energieträger eingesetzt werden.
  1. Absatz 2,Die Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Absatz eins, im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.

Schlagworte

Anschlußpflicht

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40013107

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/143/P4/NOR40013107

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