Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
02.12.2000
Außerkrafttretensdatum
27.06.2006
Abkürzung
ElWOG
Index
58/02 Energierecht
Text
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 4.Paragraph 4,
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben den Netzbetreibern nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufzuerlegen:
die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes;
der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht);
die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur;
die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;
die Abnahme elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen, in denen die erneuerbaren Energieträger eingesetzt werden.
(2)Absatz 2,Die Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.Die Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Absatz eins, im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
Schlagworte
Anschlußpflicht
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10007995
Dokumentnummer
NOR40013107