Kurztitel
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
Text
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 4.Paragraph 4,
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben den Netzbetreibern nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufzuerlegen:
die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes;
der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht);
die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur;
die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;
die Abnahme elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen, in denen die erneuerbaren Energieträger eingesetzt werden.
(2)Absatz 2,Die Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.Die Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Absatz eins, im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.