Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

02.12.2000

Außerkrafttretensdatum

27.06.2006

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

Paragraph 4,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben den Netzbetreibern nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufzuerlegen:

  1. Ziffer eins
    die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes;
  2. Ziffer 2
    der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht);
  3. Ziffer 3
    die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur;
  4. Ziffer 4
    die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;
  5. Ziffer 5
    die Abnahme elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen, in denen die erneuerbaren Energieträger eingesetzt werden.
  1. Absatz 2,Die Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Absatz eins, im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.

Schlagworte

Anschlußpflicht

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40013107