Bundesrecht konsolidiert

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Übernahmegesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

19.05.2006

Abkürzung

ÜbG

Index

21/05 Börse

Text

Gemeinsames Vorgehen

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Die Pflicht zur Stellung eines Angebots sowie die sonstigen Pflichten eines Bieters gelten für alle Rechtsträger, die im Hinblick auf den Erwerb ständig stimmberechtigter Aktien oder auf die Ausübung der Stimmrechte gemeinsam vorgehen, sei es auf Grund der Zugehörigkeit zu demselben Konzern, auf Grund eines Vertrags oder sonst auf Grund abgestimmten Verhaltens.
  2. Absatz 2,Die Übernahmekommission kann den Tatbestand gemäß Absatz eins, durch Verordnung näher regeln.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2013

Gesetzesnummer

10003609

Dokumentnummer

NOR12040175

Alte Dokumentnummer

N2199812688U

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