Bundesrecht konsolidiert

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Übernahmegesetz § 23

Kurztitel

Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÜbG

Index

21/05 Börse

Text

Hinzurechnung von Beteiligungen und Erstreckung der Bieterpflichten

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Gemeinsam vorgehenden Rechtsträgern (Paragraph eins, Ziffer 6,) sind bei der Anwendung von Paragraphen 22 bis 22 b die von ihnen gehaltenen Beteiligungen wechselseitig zuzurechnen.
  2. Absatz 2,Eine Beteiligung ist einem Rechtsträger bei der Anwendung von Paragraphen 22 bis 22 b einseitig zuzurechnen, wenn der Rechtsträger oder ein mit ihm gemeinsam vorgehender Rechtsträger (Paragraph eins, Ziffer 6,) auf die Ausübung von Stimmrechten Dritter direkt oder indirekt Einfluss ausüben kann. Die Hinzurechnung erfolgt insbesondere für Beteiligungen,
    1. Ziffer eins
      die von einem Dritten für Rechnung des Rechtsträgers gehalten werden;
    2. Ziffer 2
      aus denen der Rechtsträger Stimmrechte ausüben kann, ohne Eigentümer zu sein;
    3. Ziffer 3
      die der Rechtsträger einem Dritten als Sicherheit übertragen hat, wenn der Rechtsträger die Stimmrechte ohne ausdrückliche Weisung des Sicherungsnehmers ausüben oder die Ausübung der Stimmrechte durch den Sicherungsnehmer beeinflussen kann;
    4. Ziffer 4
      an denen dem Rechtsträger ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wird, wenn er die Stimmrechte ohne ausdrückliche Weisung des Aktionärs ausüben oder die Ausübung der Stimmrechte durch den Aktionär beeinflussen kann;
    5. Ziffer 5
      die der Rechtsträger durch einseitige Willenserklärung erwerben kann, wenn er die Stimmrechte ohne ausdrückliche Weisung des Aktionärs ausüben oder die Ausübung der Stimmrechte durch den Aktionär beeinflussen kann.
    Bei den Tatbeständen gemäß Ziffer eins bis 5 sind dem Rechtsträger die mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträger gleichzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Pflicht zur Stellung eines Angebots sowie alle sonstigen Pflichten eines Bieters gelten für alle gemeinsam vorgehenden Rechtsträger (Paragraph eins, Ziffer 6,). Für Parteien einer Absprache über die Ausübung von Stimmrechten (Paragraph eins, Ziffer 6, zweiter Satz) gilt dies nur insofern, als sie an der Kontrollerlangung oder im Fall des Paragraph 22, Absatz 4, am Hinzuerwerb mitwirken und das Stimmrecht nicht bloß nach Weisung des Beteiligten ausüben.

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

10003609

Dokumentnummer

NOR40245648

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