Kurztitel

Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

19.05.2006

Text

Gemeinsames Vorgehen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Pflicht zur Stellung eines Angebots sowie die sonstigen Pflichten eines Bieters gelten für alle Rechtsträger, die im Hinblick auf den Erwerb ständig stimmberechtigter Aktien oder auf die Ausübung der Stimmrechte gemeinsam vorgehen, sei es auf Grund der Zugehörigkeit zu demselben Konzern, auf Grund eines Vertrags oder sonst auf Grund abgestimmten Verhaltens.
  2. Absatz 2,Die Übernahmekommission kann den Tatbestand gemäß Absatz eins, durch Verordnung näher regeln.