Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 84

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Zustellungsbevollmächtigter

Paragraph 84, (1) Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.

  1. Absatz 2,Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Einbringung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen,
    2. Ziffer 2
      die Mängelbehebung,
    3. Ziffer 3
      die Erhebung eines Einspruches und
    4. Ziffer 4
      die Erstattung von Ergänzungsvorschlägen.
  2. Absatz 3,Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wählergruppe der Hauptwahlkommission anzuzeigen.

Schlagworte

Wahlvorschlag

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090107

Alte Dokumentnummer

N5199812461U

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