Zustellungsbevollmächtigter
§ 84. (1) Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.Paragraph 84, (1) Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.
(2)Absatz 2,Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere:
die Einbringung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen,
die Erhebung eines Einspruches und
die Erstattung von Ergänzungsvorschlägen.
(3)Absatz 3,Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wählergruppe der Hauptwahlkommission anzuzeigen.