Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 84

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

11.01.2012

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

3. Abschnitt
Ausschreibung der Wahlen, aktives und passives Wahlrecht

Wahlkundmachung

Paragraph 84,
  1. Absatz eins,Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat die Wahlkundmachung zu erlassen. Die Wahlkundmachung hat auch den Kundmachungsteil der Hauptwahlkommission der Bundeskammer über die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Bundeskammer und die Besetzung der Fachverbandsausschüsse zu enthalten. Die Verlautbarung der Wahlkundmachung hat spätestens zum Stichtag zu erfolgen.
  2. Absatz 2,In der Wahlkundmachung müssen alle für die Wählergruppen und Wahlberechtigten zur Beteiligung an der Wahl (Besetzung) erforderlichen Angaben enthalten sein. Die Wahlkundmachung hat sich in fünf Abschnitte zu gliedern, und zwar in je einen Teil für
    1. Ziffer eins
      die Urwahlen,
    2. Ziffer 2
      die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Landeskammer,
    3. Ziffer 3
      die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Bundeskammer,
    4. Ziffer 4
      die Besetzung der Fachverbandsausschüsse und
    5. Ziffer 5
      allgemeine Inhalte.
  3. Absatz 3,Die Wahlkundmachung hat insbesondere zu enthalten
    1. Ziffer eins
      Für die Urwahlen:
      1. Litera a
        Den Stichtag, die Wahltage, Wahlorte und Wahllokale sowie die Wahlzeiten, wobei unterschiedliche Wahltage und Wahlzeiten für verschiedene Wahlsprengel nach Gesichtspunkten örtlicher Zweckmäßigkeit festgelegt werden können;
      2. Litera b
        den Hinweis, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten zur Einsichtnahme bereitgestellt werden;
      3. Litera c
        den Hinweis, dass Kammermitglieder, deren Berechtigung zum Stichtag der Wahl ruhend gemeldet ist, über ihren Antrag in die Wählerliste aufgenommen werden;
      4. Litera d
        die Aufforderung, dass Wahlvorschläge für die Urwahlen schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens sechs Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag eingebracht werden können;
      5. Litera e
        die Bestimmung, dass Wahlvorschläge von wahlberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Fachorganisation unterstützt werden müssen. Die Zahl der Unterstützer hat zu betragen:

Bei einer Anzahl von bis zu 25 Wahlberechtigten

1

 

von 26 bis zu 100 Wahlberechtigten

2

 

von 101 bis zu 200 Wahlberechtigten

3

 

von 201 bis zu 300 Wahlberechtigten

4

 

von 301 bis zu 400 Wahlberechtigten

5

 

von 401 bis zu 500 Wahlberechtigten

6

 

von 501 bis zu 600 Wahlberechtigten

7

 

von 601 bis zu 700 Wahlberechtigten

8

 

von 701 bis zu 800 Wahlberechtigten

9

 

über 800 Wahlberechtigten

10

  1. Litera f
    die Anzahl der Wahlberechtigten je Fachgruppe und Fachvertretung.
  1. Ziffer 2
    Für die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Landeskammer:
    Die Inhalte der Bestimmungen des Paragraph 101, Absatz 2 und 3 und Paragraph 102, Absatz 2 und 3,
  2. Ziffer 3
    Für die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Bundeskammer:
    Die Inhalte der Bestimmungen des Paragraph 109, Absatz 2 und 3 und des Paragraph 110, Absatz 2 und 3,
  3. Ziffer 4
    Für die Besetzung der Fachverbandsausschüsse:
    Die Inhalte der Bestimmungen des Paragraph 107, Absatz 2 und 3,
  4. Ziffer 5
    Allgemeine Inhalte:
    1. Litera a
      Die zu wählenden (besetzenden) Organe sowie die Anzahl der bei den Wahlen (Besetzungen) jeweils zu vergebenden Mandate;
    2. Litera b
      die Zeitpunkte, ab welchen Mitteilungen über Mängel in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission abzuholen sind;
    3. Litera c
      die Bestimmung, dass Wahl- und Besetzungsvorschläge mindestens einen Bewerber enthalten müssen und nicht mehr als doppelt so viele Bewerber enthalten dürfen, als Mandate zur Vergebung gelangen;
    4. Litera d
      die Bestimmung, dass auf Wahl- und Besetzungsvorschlägen nur Personen vorgeschlagen werden können, die für die jeweilige Fachorganisation (Sparte) wahlberechtigt sind;
    5. Litera e
      den Hinweis, dass verspätet eingebrachte Wahl- und Besetzungsvorschläge nicht berücksichtigt werden;
    6. Litera f
      die Festsetzung des Tages, an dem die Wahlvorschläge verlautbart werden.
  1. Absatz 4,Die Wahlkundmachung ist zu verlautbaren.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 78/2006

Schlagworte

Wahlvorschlag

Im RIS seit

20.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40135126

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