Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Zustellungsbevollmächtigter

Paragraph 84, (1) Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.

  1. Absatz 2,Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Einbringung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen,
    2. Ziffer 2
      die Mängelbehebung,
    3. Ziffer 3
      die Erhebung eines Einspruches und
    4. Ziffer 4
      die Erstattung von Ergänzungsvorschlägen.
  2. Absatz 3,Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wählergruppe der Hauptwahlkommission anzuzeigen.