Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wirtschaftskammergesetz 1998 § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

10.01.2012

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Zweigwahlkommissionen

Paragraph 80,
  1. Absatz eins,Die Hauptwahlkommission hat für die Stimmabgabe bei den Wahlen der Fachgruppen und Fachvertretungen Zweigwahlkommissionen zu errichten. Bei der Errichtung der Zweigwahlkommissionen ist auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Erreichbarkeit durch die Wahlberechtigten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Zweigwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission bestellt. Ein Mitglied der Zweigwahlkommission ist aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen zu bestellen, wobei Bezieher einer Pension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, als wahlberechtigte Personen im Sinne dieser Bestimmung gelten. Die weiteren Mitglieder der Zweigwahlkommission können aus dem Kreis der im Bereich der Wirtschaftskammern beschäftigten oder bereits pensionierten Mitarbeiter bestellt werden, wenn dies wegen der Anzahl der Zweigwahlkommissionen erforderlich ist. Für den Vorsitzenden ist aus dem Kreise der Mitglieder ein Stellvertreter zu bestellen. Für jedes Mitglied kann (können) ein (mehrere) Ersatzmitglied(er) bestellt werden.
  3. Absatz 3,In Fällen besonderer Dringlichkeit, insbesonders um die Beschlussfähigkeit zu sichern, kann der Vorsitzende der Hauptwahlkommission weitere Mitglieder von Zweigwahlkommissionen bestellen.
  4. Absatz 4,Die Hauptwahlkommission ist berechtigt, Wahlhelfer für die Zweigwahlkommissionen zu bestellen.
  5. Absatz 5,Die Wählergruppen sind berechtigt, der Hauptwahlkommission für die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen Vertrauenspersonen zu nennen, die als Wahlzeugen bei der Wahlhandlung anwesend sein können. Der Vorsitzende der Wahlkommission oder Zweigwahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass nur jeweils ein Wahlzeuge einer Wählergruppe bei der Wahlhandlung anwesend ist.
  6. Absatz 6,Bei der Festlegung der Gesamtzahl an Mitgliedern von allen zu errichtenden Zweigwahlkommissionen gilt die Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 2,, letzter Satz.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2012

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40025934

Navigation im Suchergebnis