(2)Absatz 2,Die Zweigwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission bestellt. Ein Mitglied der Zweigwahlkommission ist aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen zu bestellen, wobei Bezieher einer Pension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, als wahlberechtigte Personen im Sinne dieser Bestimmung gelten. Die weiteren Mitglieder der Zweigwahlkommission können aus dem Kreis der im Bereich der Wirtschaftskammern beschäftigten oder bereits pensionierten Mitarbeiter bestellt werden, wenn dies wegen der Anzahl der Zweigwahlkommissionen erforderlich ist. Für den Vorsitzenden ist aus dem Kreise der Mitglieder ein Stellvertreter zu bestellen. Für jedes Mitglied kann (können) ein (mehrere) Ersatzmitglied(er) bestellt werden.Die Zweigwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission bestellt. Ein Mitglied der Zweigwahlkommission ist aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen zu bestellen, wobei Bezieher einer Pension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, als wahlberechtigte Personen im Sinne dieser Bestimmung gelten. Die weiteren Mitglieder der Zweigwahlkommission können aus dem Kreis der im Bereich der Wirtschaftskammern beschäftigten oder bereits pensionierten Mitarbeiter bestellt werden, wenn dies wegen der Anzahl der Zweigwahlkommissionen erforderlich ist. Für den Vorsitzenden ist aus dem Kreise der Mitglieder ein Stellvertreter zu bestellen. Für jedes Mitglied kann (können) ein (mehrere) Ersatzmitglied(er) bestellt werden.