(5)Absatz 5,Die Wählergruppen sind berechtigt, der Hauptwahlkommission für die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen Vertrauenspersonen zu nennen, die als Wahlzeugen der Wahlhandlung beiwohnen können. Der Vorsitzende der Wahlkommission oder Zweigwahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, daß nur jeweils ein Wahlzeuge einer Wählergruppe bei der Wahlhandlung anwesend ist.