(2)Absatz 2,Die Zweigwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission bestellt. Zwei der Mitglieder der Zweigwahlkommission sind aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen zu bestellen, wobei Bezieher einer Pension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, als wahlberechtigte Personen im Sinne dieser Bestimmung gelten. Ein Mitglied der Zweigwahlkommission kann aus dem Kreis der im Bereich der Landeskammern beschäftigten Mitarbeiter bestellt werden, wenn dies wegen der Anzahl der Zweigwahlkommissionen erforderlich ist. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied bestellt werden.Die Zweigwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission bestellt. Zwei der Mitglieder der Zweigwahlkommission sind aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen zu bestellen, wobei Bezieher einer Pension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, als wahlberechtigte Personen im Sinne dieser Bestimmung gelten. Ein Mitglied der Zweigwahlkommission kann aus dem Kreis der im Bereich der Landeskammern beschäftigten Mitarbeiter bestellt werden, wenn dies wegen der Anzahl der Zweigwahlkommissionen erforderlich ist. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied bestellt werden.