(3)Absatz 3Im Falle von Übermittlungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 entfällt die Pflicht zur Protokollierung gemäß § 14 Abs. 3 Datenschutzgesetz 2000.Im Falle von Übermittlungen gemäß Absatz eins und Absatz 2, entfällt die Pflicht zur Protokollierung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Datenschutzgesetz 2000.