Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72,

Inkrafttretensdatum

22.06.2006

Außerkrafttretensdatum

19.06.2017

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Datenschutz

Paragraph 72,

  1. Absatz einsDie Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind insoweit ermächtigt, Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verwenden, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Dies gilt auch für die Verwendung von Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen werden.
  2. Absatz 2Daten von Kammermitgliedern dürfen an jedermann übermittelt werden, soweit die Datenarten in den Paragraphen 365 a, Absatz eins und 365b Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1997, aufgezählt sind oder es sich um Daten der Ruhendmeldung oder Wiederaufnahme eines Gewerbes gemäß Paragraph 93, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, handelt. Dies gilt sinngemäß auch für gleichartige Daten von Kammermitgliedern, die nach anderen Rechtsvorschriften zum Betrieb von Unternehmen berechtigt sind.
  3. Absatz 3Im Falle von Übermittlungen gemäß Absatz eins und Absatz 2, entfällt die Pflicht zur Protokollierung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Datenschutzgesetz 2000.
  4. Absatz 4Sendungen im Wege elektronischer Post, die zur Erfüllung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft übertragenen Aufgaben erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des Empfängers nach Paragraph 107, Telekommunikationsgesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,.
  5. Absatz 5Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft unterliegen bei Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht dem 3. Abschnitt des E-Commerce-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch IV, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006,

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40078087