Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

21.06.2006

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Datenschutz

Paragraph 72, (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind insoweit ermächtigt, Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verwenden, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Dies gilt auch für die Verwendung von Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen werden.

  1. Absatz 2Daten von Kammermitgliedern dürfen an jedermann übermittelt werden, soweit die Datenarten in den Paragraphen 365 a, Absatz eins und 365b Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1997, aufgezählt sind. Dies gilt sinngemäß auch für gleichartige Daten von Kammermitgliedern, die nach anderen Rechtsvorschriften zum Betrieb von Unternehmen berechtigt sind.
  2. Absatz 3Im Falle von Übermittlungen gemäß Absatz eins und Absatz 2, entfällt die Pflicht zur Protokollierung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Datenschutzgesetz 2000.
  3. Absatz 4Massensendungen im Wege elektronischer Post an Kammermitglieder, die zur Erfüllung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft übertragenen Aufgaben erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des Empfängers nach Paragraph 101, Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 1999,.

Schlagworte

BGBl. Nr. 194/1994

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40025926

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