Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 136

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 136

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

21.06.2006

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

5. Hauptstück

Aufsicht

Aufsichtsbehörde

Paragraph 136, (1) Die Wirtschaftskammern und die Fachorganisationen werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten beaufsichtigt.

  1. Absatz 2,Die Aufsicht umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben.

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090159

Alte Dokumentnummer

N5199812513U

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