Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 136

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 136

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

5. Hauptstück
Aufsicht

Aufsichtsbehörde

Paragraph 136,
  1. Absatz eins,Die Wirtschaftskammern und die Fachorganisationen werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit beaufsichtigt.
  2. Absatz 2,Die Aufsicht umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einzuholen und rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben. Die betroffenen Organisationen haben ihre Auskünfte umgehend im Wege der Bundeskammer an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Bei diesen Auskünften gilt die Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 70, nicht.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 78/2006

Im RIS seit

01.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40271442

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/103/P136/NOR40271442

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