Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 136

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

21.06.2006

Text

5. Hauptstück

Aufsicht

Aufsichtsbehörde

Paragraph 136, (1) Die Wirtschaftskammern und die Fachorganisationen werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten beaufsichtigt.

  1. Absatz 2,Die Aufsicht umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben.