Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 128

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 128

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen und bei Gebühren für Sonderleistungen

Paragraph 128,
  1. Absatz eins,Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, trifft bei Gebühren für Sonderleistungen den Obmann oder Präsidenten jener Körperschaft, die die Sonderleistung erbracht hat.
  3. Absatz 3,Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Absatz eins und 2 sowie gegen den Bescheid des Obmannes des Fachverbandes nach Absatz 2, steht binnen zwei Wochen die Berufung an den Präsidenten der Bundeskammer offen, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
  4. Absatz 4,Gegen den Bescheid des Obmannes der Fachgruppe gemäß Absatz 2, kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung an den Präsidenten der Landeskammer erhoben werden, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
  5. Absatz 5,Auf das Verfahren nach Absatz eins bis 4 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40026003

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