(2)Absatz 2,Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 trifft bei Gebühren für Sonderleistungen den Obmann oder Präsidenten jener Körperschaft, die die Sonderleistung erbracht hat.Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, trifft bei Gebühren für Sonderleistungen den Obmann oder Präsidenten jener Körperschaft, die die Sonderleistung erbracht hat.