Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 128

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen und bei Gebühren für Sonderleistungen

Paragraph 128,

  1. Absatz eins,Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, trifft bei Gebühren für Sonderleistungen den Obmann oder Präsidenten jener Körperschaft, die die Sonderleistung erbracht hat.
  3. Absatz 3,Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Absatz eins und 2 sowie gegen den Bescheid des Obmannes des Fachverbandes nach Absatz 2, steht binnen zwei Wochen die Berufung an den Präsidenten der Bundeskammer offen, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
  4. Absatz 4,Gegen den Bescheid des Obmannes der Fachgruppe gemäß Absatz 2, kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung an den Präsidenten der Landeskammer erhoben werden, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
  5. Absatz 5,Auf das Verfahren nach Absatz eins bis 4 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sinngemäß anzuwenden.