Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 128

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 128

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen,

Eintragungsgebühren und Gebühren für Sonderleistungen

Paragraph 128, (1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

  1. Absatz 2,Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, trifft bei Eintragungsgebühren den Vorsteher der Fachgruppe, im Bereich der Sektion Handel den Sektionsobmann.
  2. Absatz 3,Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Absatz eins, sowie gegen den Bescheid des Sektionsobmanns nach Absatz 2, steht binnen zwei Wochen die Berufung an den Präsidenten der Bundeskammer offen, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
  3. Absatz 4,Gegen den Bescheid des Vorstehers der Fachgruppe gemäß Absatz 2, kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung an den Präsidenten der Landeskammer erhoben werden, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
  4. Absatz 5,Auf das Verfahren nach Absatz eins bis 4 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 6,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 sind auf Gebühren für Sonderleistungen sinngemäß anzuwenden. Gegen einen Berufungsbescheid einer Landeskammer ist jedoch keine weitere Berufung zulässig.

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090151

Alte Dokumentnummer

N5199812505U

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