Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 128

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen,

Eintragungsgebühren und Gebühren für Sonderleistungen

Paragraph 128, (1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

  1. Absatz 2,Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, trifft bei Eintragungsgebühren den Vorsteher der Fachgruppe, im Bereich der Sektion Handel den Sektionsobmann.
  2. Absatz 3,Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Absatz eins, sowie gegen den Bescheid des Sektionsobmanns nach Absatz 2, steht binnen zwei Wochen die Berufung an den Präsidenten der Bundeskammer offen, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
  3. Absatz 4,Gegen den Bescheid des Vorstehers der Fachgruppe gemäß Absatz 2, kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung an den Präsidenten der Landeskammer erhoben werden, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
  4. Absatz 5,Auf das Verfahren nach Absatz eins bis 4 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 6,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 sind auf Gebühren für Sonderleistungen sinngemäß anzuwenden. Gegen einen Berufungsbescheid einer Landeskammer ist jedoch keine weitere Berufung zulässig.