Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 119

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 119

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Verlautbarung von Wahlangelegenheiten

Paragraph 119,
  1. Absatz eins,Sofern in diesem Bundesgesetz die Verlautbarung (Kundmachung) von Ergebnissen der Wahlen (Besetzungen), Wählerlisten und von Wahl- und Besetzungsvorschlägen angeordnet wird, hat diese in geeigneter Weise, zumindest jedoch durch Anschlag bei der Geschäftsstelle der betreffenden Hauptwahlkommission, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Verlautbarungen (Kundmachungen) der Hauptwahlkommission der Bundeskammer gemäß Absatz eins, haben sowohl bei ihrer Geschäftsstelle als auch bei den Geschäftsstellen der Hauptwahlkommissionen der Landeskammern zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Delegierungsbeschlüsse gemäß Paragraph 81, Absatz 6, sind durch Anschlag bei der Geschäftsstelle der jeweiligen Hauptwahlkommission zu verlautbaren.
  4. Absatz 4,Die Wahlkundmachung gemäß Paragraph 84, ist zumindest durch Anschlag bei der Geschäftsstelle der betreffenden Hauptwahlkommission sowie durch Anschlag in jeder Spartengeschäftsstelle zu verlautbaren.

Schlagworte

Wahlvorschlag

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2012

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40025996

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