Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Verlautbarung von Wahlangelegenheiten

Paragraph 119,

  1. Absatz eins,Sofern in diesem Bundesgesetz die Verlautbarung (Kundmachung) von Ergebnissen der Wahlen (Besetzungen), Wählerlisten und von Wahl- und Besetzungsvorschlägen angeordnet wird, hat diese in geeigneter Weise, zumindest jedoch durch Anschlag bei der Geschäftsstelle der betreffenden Hauptwahlkommission, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Verlautbarungen (Kundmachungen) der Hauptwahlkommission der Bundeskammer gemäß Absatz eins, haben sowohl bei ihrer Geschäftsstelle als auch bei den Geschäftsstellen der Hauptwahlkommissionen der Landeskammern zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Delegierungsbeschlüsse gemäß Paragraph 81, Absatz 6, sind durch Anschlag bei der Geschäftsstelle der jeweiligen Hauptwahlkommission zu verlautbaren.
  4. Absatz 4,Die Wahlkundmachung gemäß Paragraph 84, ist zumindest durch Anschlag bei der Geschäftsstelle der betreffenden Hauptwahlkommission sowie durch Anschlag in jeder Spartengeschäftsstelle zu verlautbaren.