Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 119

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 119

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Bestellung der Mitglieder der Bezirksstellenausschüsse und Wahl des

Bezirksstellenobmannes

Paragraph 119, (1) Der Bezirksstellenausschuß ist vom Vorstand der Landeskammer zu bestellen. Die Summe der Mandate aller Bezirksstellenausschüsse hat dem Verhältnis zu entsprechen, in dem die Wählergruppen in der Vollversammlung vertreten sind. Einer Wählergruppe darf in einem Bezirksstellenausschuß nur dann ein weiteres Mandat zugeordnet werden, wenn sie in sämtlichen Bezirksstellenausschüssen mit einem Mandat berücksichtigt ist. Dies gilt sinngemäß auch für die Zuordnung weiterer Mandate.

  1. Absatz 2,Wählergruppen, die in der Vollversammlung vertreten sind und bei den Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter mindestens fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten erreicht haben, können auch in jene Bezirksstellenausschüsse, in denen sie auf Grund der Zuteilung gemäß Absatz eins, nicht vertreten sind, ein Mitglied entsenden. Diese Mandate werden der vom Vorstand festgelegten Anzahl der Mitglieder des Bezirksstellenausschusses hinzugeschlagen.
  2. Absatz 3,Der Bezirksstellenausschuß wählt aus seiner Mitte den Bezirksstellenobmann. Für die Wahl des Bezirksstellenobmannes gilt die Bestimmung des Paragraph 115, Absatz 3,

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090142

Alte Dokumentnummer

N5199812496U

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