(2)Absatz 2,Wählergruppen, die in der Vollversammlung vertreten sind und bei den Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter mindestens fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten erreicht haben, können auch in jene Bezirksstellenausschüsse, in denen sie auf Grund der Zuteilung gemäß Abs. 1 nicht vertreten sind, ein Mitglied entsenden. Diese Mandate werden der vom Vorstand festgelegten Anzahl der Mitglieder des Bezirksstellenausschusses hinzugeschlagen.Wählergruppen, die in der Vollversammlung vertreten sind und bei den Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter mindestens fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten erreicht haben, können auch in jene Bezirksstellenausschüsse, in denen sie auf Grund der Zuteilung gemäß Absatz eins, nicht vertreten sind, ein Mitglied entsenden. Diese Mandate werden der vom Vorstand festgelegten Anzahl der Mitglieder des Bezirksstellenausschusses hinzugeschlagen.