Wirtschaftskammergesetz 1998
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
Paragraph 119
01.01.1999
31.12.2001
Bestellung der Mitglieder der Bezirksstellenausschüsse und Wahl des
Bezirksstellenobmannes
Paragraph 119, (1) Der Bezirksstellenausschuß ist vom Vorstand der Landeskammer zu bestellen. Die Summe der Mandate aller Bezirksstellenausschüsse hat dem Verhältnis zu entsprechen, in dem die Wählergruppen in der Vollversammlung vertreten sind. Einer Wählergruppe darf in einem Bezirksstellenausschuß nur dann ein weiteres Mandat zugeordnet werden, wenn sie in sämtlichen Bezirksstellenausschüssen mit einem Mandat berücksichtigt ist. Dies gilt sinngemäß auch für die Zuordnung weiterer Mandate.