Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Bestellung der Mitglieder der Bezirksstellenausschüsse und Wahl des

Bezirksstellenobmannes

Paragraph 119, (1) Der Bezirksstellenausschuß ist vom Vorstand der Landeskammer zu bestellen. Die Summe der Mandate aller Bezirksstellenausschüsse hat dem Verhältnis zu entsprechen, in dem die Wählergruppen in der Vollversammlung vertreten sind. Einer Wählergruppe darf in einem Bezirksstellenausschuß nur dann ein weiteres Mandat zugeordnet werden, wenn sie in sämtlichen Bezirksstellenausschüssen mit einem Mandat berücksichtigt ist. Dies gilt sinngemäß auch für die Zuordnung weiterer Mandate.

  1. Absatz 2,Wählergruppen, die in der Vollversammlung vertreten sind und bei den Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter mindestens fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten erreicht haben, können auch in jene Bezirksstellenausschüsse, in denen sie auf Grund der Zuteilung gemäß Absatz eins, nicht vertreten sind, ein Mitglied entsenden. Diese Mandate werden der vom Vorstand festgelegten Anzahl der Mitglieder des Bezirksstellenausschusses hinzugeschlagen.
  2. Absatz 3,Der Bezirksstellenausschuß wählt aus seiner Mitte den Bezirksstellenobmann. Für die Wahl des Bezirksstellenobmannes gilt die Bestimmung des Paragraph 115, Absatz 3,