(3)Absatz 3Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb eines Fachverbandes setzen sich aus mindestens drei, höchstens aber zwölf Mitgliedern zusammen. Die Wahl ist vom Obmann des Fachverbandes zu leiten und schriftlich durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Fachgruppen (Fachvertretungen), die der Berufsgruppe angehören.