Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 116

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 116

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Wahl der Berufsgruppenausschüsse

Paragraph 116, (1) Die Wahl der Berufsgruppenausschüsse ist getrennt von den Wahlen in die Fachgruppen und in die Fachverbände durchzuführen.

  1. Absatz 2,Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb einer Fachgruppe setzen sich aus mindestens drei, höchstens aber sechs Mitgliedern zusammen. Die Wahl ist vom Vorsteher der Fachgruppe zu leiten und persönlich durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind die der Berufsgruppe angehörenden Fachgruppenmitglieder.
  2. Absatz 3,Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb eines Fachverbandes setzen sich aus mindestens drei, höchstens aber zwölf Mitgliedern zusammen. Die Wahl ist vom Vorsteher des Fachverbandes zu leiten und schriftlich durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder der betreffenden Fachgruppenausschüsse oder Fachvertreter, die der Berufsgruppe angehören.

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090139

Alte Dokumentnummer

N5199812493U

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