Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz § 12

Kurztitel

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 8/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KA-AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Dienstgeber/innen, die
    1. Ziffer eins
      Dienstnehmer/innen über die Grenzen gemäß Paragraphen 3, oder 4 hinaus beschäftigen,
    2. Ziffer 2
      Ruhepausen gemäß Paragraph 6, nicht gewähren,
    3. Ziffer 3
      die Ruhezeit gemäß Paragraph 7, nicht gewähren,
    4. Ziffer 4
      die Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 11, verletzen,
    5. Ziffer 5
      die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß Paragraph 5 b, Absatz eins, verletzt,
    6. Ziffer 6
      die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, verletzen,
    sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz eins a,Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 11, sind hinsichtlich jedes/jeder einzelnen Dienstnehmer/in gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.
  3. Absatz eins b,Übertretungen des Paragraph 7 a, sind nach Paragraph 27, Absatz eins, 2 b, 3, und 6 ARG zu bestrafen.
  4. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Artikel 20, Absatz eins, erster Satz des B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.

Im RIS seit

11.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10009051

Dokumentnummer

NOR40165332

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/8/P12/NOR40165332

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