Absatz eins,Dienstgeber/innen, die
- Ziffer einsDienstnehmer/innen über die Grenzen gemäß Paragraphen 3, oder 4 hinaus beschäftigen,
- Ziffer 2Ruhepausen gemäß Paragraph 6, nicht gewähren,
- Ziffer 3die Ruhezeit gemäß Paragraph 7, nicht gewähren,
- Ziffer 4die Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 11, verletzen,
- Ziffer 5die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß Paragraph 5 b, Absatz eins, verletzt,
- Ziffer 6die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, verletzen,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.