Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 8/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

KA-AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Dienstgeber/innen und deren Bevollmächtigte, die
    1. Ziffer eins
      Dienstnehmer/innen über die Grenzen gemäß Paragraphen 3, oder 4 hinaus beschäftigen,
    2. Ziffer 2
      Ruhepausen gemäß Paragraph 6, nicht gewähren,
    3. Ziffer 3
      die Ruhezeit gemäß Paragraph 7, nicht gewähren,
    4. Ziffer 4
      die Auflagepflicht gemäß Paragraph 9,, die Aushangpflicht gemäß Paragraph 10, oder die Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 11, verletzen,
    sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Artikel 20, Absatz eins, erster Satz des B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012

Gesetzesnummer

10009051

Dokumentnummer

NOR40022377

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/8/P12/NOR40022377

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