Absatz eins,Dienstgeber/innen und deren Bevollmächtigte, die
- Ziffer einsDienstnehmer/innen über die Grenzen gemäß Paragraphen 3, oder 4 hinaus beschäftigen,
- Ziffer 2Ruhepausen gemäß Paragraph 6, nicht gewähren,
- Ziffer 3die Ruhezeit gemäß Paragraph 7, nicht gewähren,
- Ziffer 4die Auflagepflicht gemäß Paragraph 9,, die Aushangpflicht gemäß Paragraph 10, oder die Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 11, verletzen,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.