Bundesrecht konsolidiert

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Fremdengesetz 1997 § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 75/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Geltungsbereich der Fremdenpässe

Paragraph 80, (1) Fremdenpässe werden mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, es sei denn, daß ein eingeschränkter Geltungsbereich beantragt wird. Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses wird auf Antrag erweitert oder eingeschränkt.

  1. Absatz 2,Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses umfaßt keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist; im Falle der Staatenlosigkeit keinesfalls jenen Staat, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR40033706

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/75/P80/NOR40033706

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