Geltungsbereich der Fremdenpässe
§ 80. (1) Fremdenpässe werden mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, es sei denn, daß ein eingeschränkter Geltungsbereich beantragt wird. Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses wird auf Antrag erweitert oder eingeschränkt.Paragraph 80, (1) Fremdenpässe werden mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, es sei denn, daß ein eingeschränkter Geltungsbereich beantragt wird. Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses wird auf Antrag erweitert oder eingeschränkt.
(2)Absatz 2,Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses umfaßt keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist.