Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Text

Geltungsbereich der Fremdenpässe

Paragraph 80, (1) Fremdenpässe werden mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, es sei denn, daß ein eingeschränkter Geltungsbereich beantragt wird. Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses wird auf Antrag erweitert oder eingeschränkt.

  1. Absatz 2,Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses umfaßt keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist; im Falle der Staatenlosigkeit keinesfalls jenen Staat, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.