Absatz 2,Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses umfaßt keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist.
Fremdengesetz 1997
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,
Paragraph 80
01.01.1998
31.12.2002
Geltungsbereich der Fremdenpässe
Paragraph 80, (1) Fremdenpässe werden mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, es sei denn, daß ein eingeschränkter Geltungsbereich beantragt wird. Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses wird auf Antrag erweitert oder eingeschränkt.