Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

Geltungsbereich der Fremdenpässe

Paragraph 80, (1) Fremdenpässe werden mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, es sei denn, daß ein eingeschränkter Geltungsbereich beantragt wird. Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses wird auf Antrag erweitert oder eingeschränkt.

  1. Absatz 2,Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses umfaßt keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist.