Bundesrecht konsolidiert

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Fremdengesetz 1997 § 105

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 75/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 105

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Ausbeutung eines Fremden

Paragraph 105, (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten aus der Ausnützung der besonderen Abhängigkeit eines Fremden, der sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diesen Fremden ausbeutet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Schlagworte

Einreise

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR40008281

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